Schulwegeplan

Für Schülerinnen und Schüler, die in der Kernstadt Bad Karlshafen wohnen, gilt: 

  • Nicht den kürzesten Weg wählen, sondern den sichersten.
  • Machen Sie mit Ihrem Kind bei einer Begehung übersichtliche Stellen aus, an denen es die Straßen überqueren kann.
  • Schülerinnen und Schüler, die die Hauptstraßen (Weserstraße/Mündener Straße) überqueren müssen, benutzen stets die Fußgängerampel am Hafenplatz – auch wenn das für einige ein kleiner Umweg sein sollte.

Für Schülerinnen und Schüler, die im Bereich Graseweg wohnen, gilt folgender Schulweg:

  • Bremer Str. – Fußgängertunnel – Sonnenweg – hinterer Schulhof
  • Gegebenenfalls (z. B. bei Hochwasser auf der Diemelwiese) können die Schülerinnen und Schüler mit dem Bus ab Haltestelle „Graseweg“ fahren. Bei Hochwasser ist dieser kostenlos.

Für Schülerinnen und Schüler, die mit Bussen zur Schule kommen, gilt: 

  • Nicht den kürzesten Weg wählen, sondern den sichersten.
  • Machen Sie mit Ihrem Kind bei einer Begehung übersichtliche Stellen aus, an denen es die Straßen überqueren kann.
  • Für Hin- und Rückfahrt ist der laufend aktualisierte Busbenutzungsplan verbindlich einzuhalten.

Es gelten die allgemeinen Richtlinien über Aufsichtspflicht und Versicherungsschutz:

  1. Wenn ein Schüler frühmorgens das Haus seiner Eltern verlässt, befindet er sich vom gleichen Augenblick an auf dem sogenannten „normalen Schulweg“. Dieser umfasst den direkten Fuß- und Fahrradweg zur Schule bzw. den Weg bis zum Bus, die Busfahrt und für den Fall, dass der Bus wenige Meter außerhalb des Schulgeländes anhält, um die Schüler aussteigen zu lassen, den Fußweg bis zum Schulgrundstück. Das gleiche gilt für den Rückweg.
  2. Auf diesem normalen Schulweg unterliegen die Ki nder der Aufsichtspflicht der Eltern, sind aber gegen Unfälle versichert. Es ist für uns unmöglich, Schüler nach ihrem Eintreffen in Bad Karlshafen daran zu hindern, vom Bus aus nicht direkt zum Schulgrundstück zu gehen, sondern in die Stadt. Dieser Stadtg ang bedeutet eine Abweichung vom normalen Schulweg, und es besteht daher kein Versicherungsschutz über die Schule. Das gleiche gilt für den Fall, dass Schüler nach Schulschluss eine Wartezeit dazu benutzen in die Stadt zu gehen.
  3. Nach der Aufsichtsverordnung dürfen Schülerinnen und Schülern, die noch nicht volljährig sind, das Schulgelände in Pausen oder Zwischenstunden grundsätzlich nicht verlassen. Im Einzelfall kann die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer dem Verlassen des Schulgeländes durch minderjährige Schülerinnen oder Schüler schriftlich zustimmen, wenn die Eltern es unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen. Die Zustimmung kann sich auch auf regelmäßig wiederkehrende Gründe zum Verlassen des Schulgeländes beziehen. Sie kann jederzeit widerrufen oder eingeschränkt werden, wenn dies aus pädagogischen Gründen geboten erscheint und andere wichtige Gründe nicht entgegenstehen. Antrag, Zustimmung und ggf. ihr Widerruf sind zur Schülerakte zu nehmen. 
  4. Auch in diesem Falle unterliegen sie der Aufsichtspflicht der Eltern, es besteht kein Versicherungsschutz über die Schule. Ich bitte, diese schriftlichen Anträge nur in dringenden Fällen zu stellen und auf keinen Fall Ihren Kindern Blankoanträge mitzugeben, in die die Schüler selbst das Datum und die Stunde eintragen können. Diese Anträge werden zurückgewiesen! 
  5. Das Verlassen des Schulgeländes ohne schriftliche Einwilligung stellt in jedem Fall einen Verstoß gegen die Schulordnung dar. 

gez. Christiane Zapf (Stellvertretende Schulleiterin)